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Bundeszentralamt für Steuern
Lohnsteuereinbehalt für Arbeitgeber
Arbeitgeber dürfen 100% der Lohnsteuer für Seeleute für sich einbehalten
Arbeitgeber von Besatzungsmitgliedern auf deutschflaggigen Schiffen müssen keine Lohnsteuer an das Finanzamt abführen (nach § 41a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes). Sie ziehen die volle Lohnsteuer von der Heuer ihrer Seeleute ab, dürfen diese Lohnsteuer dann aber für sich einbehalten. Damit werden deutsche Reeder vielen Schifffahrtsunternehmen im Ausland gleichgestellt, die keine Lohnsteuer für ihre Seeleute zahlen müssen.
Der Lohnsteuereinbehalt ist für alle Besatzungsmitglieder an Bord eines deutschflaggigen Seeschiffes zulässig; unabhängig von deren Nationalität oder deren beschränkter oder unbeschränkter Steuerpflicht .
Zum Lohnsteuereinbehalt berechtigt sind die Arbeitgeber. Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 13.7.2011, VI R 84/10) und den Lohnsteuer-Richtlinien des Bundesfinanzministeriums sind Arbeitgeber diejenigen, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisung er zu befolgen hat. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner der Arbeitnehmer, die im Heuervertrag aufgeführt sind. Bei Arbeitnehmerüberlassung ist derjenige Arbeitgeber im Sinne von § 41a Absatz 4 des Einkommenssteuergesetzes, der dem Arbeitnehmer die Heuer im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt. Ein Korrespondent- oder Vertragsreeder darf die Lohnsteuer nur dann einbehalten, wenn er mit der Bereederung des Schiffes in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter an der Eigentümergesellschaft beauftragt ist; bei Vertragsreedern ist dies regelmäßig nicht der Fall (BMF-Schreiben vom 18.6.1999, IV C 5).
Keine Vor- oder Nachteile für Seeleute
Seeleute werden beim Lohnsteuereinbehalt so gestellt, als habe ihr Arbeitgeber 100% der Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Für Seeleute ergeben sich durch den Lohnsteuereinbehalt also weder Vor- noch Nachteile.
Weitere Informationen finden Sie unter anderem in steuerrechtlichen Kommentierungen zu § 41a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes.